Satzung der Fischergilde Barbara e.V. (Fassung vom 14.09.2022)

Gliederung

  • § 1 Name, Sitz, Vereinsregister, Geschäftsjahr
  • § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
  • § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  • § 4 Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitzender und Ehrung von Mitgliedern
  • § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • § 6 Beiträge und Gebühren
  • § 7 Verlust der Mitgliedschaft
  • § 8 Fischereierlaubnisscheine
  • § 9 Organe des Vereins
  • § 10 Die Mitgliederversammlung
  • § 11 Der Vertretungsberechtigter Vorstand
  • § 12 Der Gesamtvorstand
  • § 13 Die Kassenprüfer
  • § 14 Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • § 15 Widerruf der Bestellung
  • § 16 Beurkundung der Beschlüsse
  • § 17 Auflösung des Vereins
  • § 18 Salvatorische Klausel
  • § 19 Schlussbestimmung

§ 1 Name, Sitz, Vereinsregister, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Fischergilde Barbara e.V.“ und hat seinen Sitz in Landsberg am Lech.
2. Gerichtsstand ist Landsberg am Lech.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist der Natur- und Umweltschutz und die Landschaftspflege durch die Förderung einer nichtkommerziellen Fischereiausübung.
3. Dies wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Schutz und Erhaltung der Gewässer und Hege und Pflege des Fischbestandes.
  • Pachtung und Erwerb von Fischgewässern sowie Beschaffung von Erlaubnisscheinen für die Mitglieder.
  • Förderung der Fischerei sowie Wahrung der Belange bei Behörden.
  • Schutz von Fauna und Flora im Einklang mit dem Tier- und Naturschutz.
  • Waidgerechte Erziehung und Ausbildung der Mitglieder bei der Fischereiausübung.
  • Förderung der Jugendarbeit.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand.
3. Die Anerkennung der Satzung und der Datenschutzerklärung ist Voraussetzung für eine Mitgliedschaft.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitzender und Ehrung von Mitgliedern

1. Mitglieder, die sich besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitgliedschaft beinhaltet keine Rechte oder Pflichten, außer dass der Mitgliedsbeitrag entfällt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung der Fischerei.
2. Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und Beiträge fristgerecht zu zahlen.

§ 6 Beiträge und Gebühren

1. Es können folgende Beiträge bzw. Gebühren erhoben werden:

  • Aufnahmegebühr,
  • Mitgliedsbeitrag,
  • Gebühren für Erlaubnisscheine,
  • Ausgleichszahlung für nicht geleisteten Arbeitsdienst,
  • eventuelle, sonstige Beiträge/Gebühren.

2. Die Höhe der Beiträge und Gebühren werden jährlich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen vom Gesamtvorstand festgesetzt und von der Mitgliederversammlung genehmigt.
3. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, bei Bedürftigkeit die Beiträge bzw. Gebühren zu ermäßigen oder zu erlassen.
4. Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag sind bei der Bestätigung der Aufnahme fällig.
5. Bei Wiederaufnahme eines ehemaligen Mitgliedes wird die Höhe der Aufnahmegebühr vom Gesamtvorstand festgelegt.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Tod,
  • durch freiwilligen Austritt (Kündigung),
  • durch Ausschluss,
  • durch Auflösung des Vereins.

2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Mitgliedsbeitrag nicht zahlt oder sich vereinsschädigend verhält.
4. Bei Verstößen gegen die Satzung oder bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Ausschluss durch den Gesamtvorstand beschlossen werden.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 8 Fischereierlaubnisscheine

1. Die Gebühren für Erlaubnisscheine werden vom Gesamtvorstand festgelegt.
2. Die Ausgabe von Erlaubnisscheinen erfolgt jährlich neu und berücksichtigt das waidgerechte Verhalten und Engagement für den Verein.
3. Bei Verstößen gegen die Satzung oder Gewässerordnung kann der Erlaubnisschein entzogen werden.

§ 9 Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

  • die Mitgliederversammlung,
  • den vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB,
  • den Gesamtvorstand,
  • die Kassenprüfer.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin einberufen.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wahl des Vorstandes, die Entgegennahme des Kassenberichts und Änderungen der Satzung.

§ 11 Der Vertretungsberechtigte Vorstand

1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
2. Der erste Vorsitzende leitet die Versammlungen. Bei Verhinderung vertritt ihn der zweite Vorsitzende.

§ 12 Der Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens fünf Personen, darunter die vertretungsberechtigten Vorstände.
2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
3. Er unterstützt den ersten Vorsitzenden und ist an die Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.

§ 13 Die Kassenprüfer

1. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte auf rechnerische Richtigkeit.
2. Sie dürfen weder Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands noch des Gesamtvorstands sein.
3. Die Kassenprüfung erfolgt mindestens einmal im Jahr, und das Ergebnis wird der Jahreshauptversammlung vorgelegt.

§ 14 Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
2. Die Kassenprüfer werden ebenfalls für vier Jahre gewählt.
3. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds kann der Gesamtvorstand kommissarisch ein neues Mitglied bestellen.

§ 15 Widerruf der Bestellung

1. Der Widerruf der Bestellung des ersten oder zweiten Vorsitzenden kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ein grober Verstoß gegen die Satzung vorliegt.
2. Die Bestellung der übrigen Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer kann in analoger Weise widerrufen werden.

§ 16 Beurkundung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an den Fischereiverband Oberbayern, der es für gemeinnützige Zwecke verwendet.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

§ 19 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.